Neues Baurecht kommt


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 09.03.2017 / 15:03


Durchbruch bei der Haftung für Aus- und Einbaukosten


Jahrelang hafteten Handwerker gegenüber ihren Kunden selbst dann für Mängel an verarbeiteten Produkten, wenn der Hersteller oder Händler diese zu verantworten hatte – eine völlig unsachgemäße Haftungsregel, die Handwerker massiv belastete.

Fast ein Jahrzehnt harter und zäher Diskussionen ist vergangen –nun ist ein Meilenstein im Bereich Produkthaftung für das Maler-und Lackiererhandwerk erreicht:

Nach dem Mitte Februar gefundenen Kompromiss der Bundestagsfraktionen sollen Bauunternehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der sogenannten Aus- und Einbaukosten für Schäden, die aufgrund mangelhaft gelieferter Bauprodukte entstanden sind, erhalten. Der Verkäufer kann die Beseitigung des Schadens auch nicht selbst vornehmen bzw. selbst beauftragen.
Positiv ist darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten auch dann leisten muss, wenn das Material an eine andere Sache angebracht wurde. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung zu Gunsten des Malerhandwerks deutlich erweitert. Ausdrücklich wird erwähnt, dass mangelhafte Farben und Lacke vom Anwendungsbereich der Produkthaftung erfasst werden.
Im Hinblick auf die sog. AGB-Festigkeit der Neuregelung muss das Handwerk allerdings einige Abstriche hinnehmen. Denn nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz geht dieser davon aus, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für die ausführenden Unternehmen bietet. Insgesamt verbessert sich die Situation für die ausführenden Unternehmen aber deutlich.

Im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts im BGB gibt es jedoch Licht und Schatten. Die verpflichtende Einführung von Baukammern bei den Landgerichten ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber kommt einer Forderung der Bauwirtschaft nach, dass es ein einseitiges Leistungsanordnungsrecht des Bauherren (wie man es sonst nur in der VOB kennt) nur geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann.
Immerhin wird der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung 80 % seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen können. Entscheidend ist, dass dieser Anspruch des Bauunternehmers nicht ausgeschlossen werden kann. Der Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Auch ist der Bauherr verpflichtet innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren.


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